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A k t u e l l e s Luftsicherheit: Einschränkungen bei Flüssigkeiten im Handgepäck Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) weist darauf hin, dass Fluggäste ab dem 6. November 2006 nur noch eine beschränkte Menge von Flüssigkeiten im Handgepäck durch die Sicherheitskontrollen mitnehmen dürfen. Die Europäische Union hat mit der Verordnung (EG) 1546/2006 diese Mengenbegrenzung eingeführt, um die Passagiere vor den Gefahren, die von flüssigen Sprengstoffen ausgehen, zu schützen. Die US-Behörden haben ähnliche Regelungen erlassen.
Die Vorgaben der EU-Verordnung gelten für alle Flüge mit Abflughafen innerhalb der EU, der Schweiz, Norwegen und Island, unabhängig vom Ziel und unabhängig von der Nationalität der Fluggesellschaft. Die einzelnen Flüssigkeitsbehälter dürfen ein Fassungsvermögen von höchstens 100 ml haben. Die Flüssigkeitsbehälter sind in einen wieder verschließbaren transparenten Plastikbeutel mit einem Volumen von maximal 1 Liter (ca. 20 x 20 cm) zu verstauen und an der Kontrollstelle getrennt vorzulegen. Darüber hinaus dürfen flüssige Medikamente und Spezialnahrung (z.B. Babynahrung) die während des Fluges benötigt werden, mitgeführt werden. Die Notwendigkeit ist an den Kontrollstellen glaubhaft zu machen, z.B. bei Medikamenten durch ein ärztliches Attest oder einen entsprechenden Ausweis.
Flüssigkeiten, die nach dem Passieren der Sicherheitskontrolle erworben wurden, z. B. Getränke und Parfum, dürfen mit an Bord genommen werden.
Ferner müssen die Fluggäste nach den neuen Vorschriften an den Sicherheitskontrollstellen Mäntel und Jacken ausziehen und Laptops sowie größere elektrische Geräte aus den Taschen herausnehmen.
Die zulässige Handgepäckgröße wird ab dem 06. Mai 2007 auf 56 cm x 45 cm x 25 cm beschränkt, wobei einige Ausnahmen (z.B. für Musikinstrumente, Fotoapparate und Kameras etc.) möglich sein werden. Weitere Details können Sie u.a. der Zusammenfassung des Bundesinnenministeriums für Fluggäste zu den neuen EU-Sicherheitsvorschriften an Flughäfen sowie einem entsprechenden Frage- und Antwortenkatalog des Innenministeriums entnehmen. Auch die Fluggesellschaften und die Arbeitsgemeinschaft deutscher Verkehrsflughäfen informieren über die neuen Regelungen.
Quelle: www.lba.de, Luftfahrtbundesamt, Stand: 03.11.2006
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